Infos zum Transparenzregister

Seit Jahresbeginn 2021 erhalten unsere Sportvereine Bescheide über die „Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters“ vom Bundesanzeiger Verlag GmbH aus Köln. Hierbei handelt es sich um einen Gesamtbetrag der Gebühren aus den Jahren 2017 bis 2020, dieser muss bezahlt werden.

Das Transparenzregister wurde 2017 aufgrund des Geldwäschegesetzes erstellt. Für dessen Verwaltung fallen Gebühren an, gemeinnützige Vereine können seit 2020 eine Gebührenbefreiung beantragen. Eine rückwirkende Befreiung für die vorherigen Jahre ist nicht möglich. (vgl. § 4 Absatz 3 der Transparenzregistergebührenverordnung)

Für die Gebührenbefreiung müssen die folgenden 3 Schritte befolgt werden:

1. Registrierung unter www.transparenzregister.de , daraufhin folgt eine E-Mail  für die Registrierungsbestätigung, danach könnt ihr euch auf der Plattform Anmelden (einloggen).

2. Unter „Meine Daten“ gelangt ihr zur Erweiterten Registrierung, hier wählt ihr als Ziel „Wirtschaftlich Berechtigte in das …“ aus und gebt als Registrierungsart Unternehmen/ Institution an, danach folgen die Daten des Vereines (Anschrift, Ansprechpartner etc.) 

3. Nachdem die Registrierung abgeschlossen ist könnt ihr wieder unter „Meine Daten“ auf das Onlineformular zur Gebührenbefreiung (Antrag gem. §24 Abs. 1 S. 2 GWG) zugreifen. Neben den Daten des Antragsstellers (gesetzlicher Vertreter) müssen noch einmal die wichtigsten Vereinsdaten (Vereinigung nach § 20 GWG) eingetragen werden. Unter der „Registernummer“ ist die Vereinsregisternummer gemeint und das Registergericht, liegt je nach zuständigem Amtsbereich in Neubrandenburg oder Stralsund. Zu guter Letzt müssen noch die folgenden Nachweisdokumente hochgeladen werden.:

        •  Aktuelle Bescheinigung des Finanzamtes über die Verfolgung des steuerbegünstigten Zweckes …      = Aktueller Freistellungsbescheid 
        • Der Nachweis über die Identität des Antragstellers                                                                                           = Personalausweis
        • Einen Nachweis, der die Berechtigung belegt, dass der Antragsteller für die Vereinigung handeln darf.  = Vereinsregisterauszug oder Vollmacht Vorstand §26 BGB

Achtung!

Die Freistellung gilt nur für das Jahr der Antragstellung, muss also vorsorglich jedes Jahr neu beantragt werden!

Weitere Informationen zum Transparenzregister findet ihre auf der Homepage des DOSB: hier

Quellen:

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